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Konvention über die Völkerrechtssubjekte - Alrun Amalbalde - 26.12.2025 (Retcon, insim aktiv seit 1993) Konvention über die Völkerrechtssubjekte Präambel Die unterzeichnenden Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekte, in der Erkenntnis, dass die Beziehungen zwischen Staaten und anderen Akteuren der internationalen Ordnung rechtlicher Klarheit bedürfen, in dem Bewusstsein, dass stabile internationale Beziehungen auf gemeinsamen Begrifflichkeiten und nicht auf willkürlichen Auslegungen beruhen, in dem Bestreben, den diplomatischen Verkehr durch nachvollziehbare und allgemein verständliche Grundsätze zu erleichtern, geben folgende Erklärung ab, um eine gemeinsame begriffliche Grundlage im Umgang mit Völkerrechtssubjekten festzuhalten. Diese Erklärung begründet keine Anerkennungspflichten und greift nicht in bestehende Anerkennungspraktiken ein. Abschnitt I – Allgemeiner Zweck Artikel 1 – Ziel der Erklärung Diese Erklärung dient der Darlegung grundlegender Begriffe und Kategorien im Zusammenhang mit Völkerrechtssubjekten. Sie verfolgt keinen konstitutiven Charakter und begründet keine unmittelbaren Rechte oder Pflichten. Abschnitt II – Begriff des Völkerrechtssubjektes Artikel 2 – Definition Völkerrechtssubjekte sind Körperschaften oder Institutionen, die Träger von Rechten und Pflichten sein können, welche sich aus dem Völkerrecht ergeben. Abschnitt III – Arten von Völkerrechtssubjekten Artikel 3 – Grundkategorien Es werden zwei Arten von Völkerrechtssubjekten unterschieden: natürliche Völkerrechtssubjekte abgeleitete Völkerrechtssubjekte Abschnitt IV – Natürliche Völkerrechtssubjekte Artikel 4 – Begriff (1) Ein natürliches Völkerrechtssubjekt ist ein Völkerrechtssubjekt, das seine Völkerrechtssubjektivität aus sich selbst heraus besitzt und nicht von einem anderen Völkerrechtssubjekt ableitet. (2) Natürliche Völkerrechtssubjekte können staatlicher oder nicht-staatlicher Natur sein. (3) Natürliche Völkerrechtssubjekte staatlicher Natur sind Staaten im Sinne dieser Erklärung. (4) Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur sind Körperschaften, die gemäß historischer Praxis und allgemeiner Übung als Völkerrechtssubjekte anerkannt sind, obwohl sie keine Staaten darstellen. Abschnitt V – Staaten Artikel 5 – Staaten im Sinne dieser Erklärung Ein Staat im Sinne dieser Erklärung ist ein natürliches Völkerrechtssubjekt staatlicher Natur, das grundsätzlich in der Lage ist, über ein Staatsgebiet zu verfügen, über ein Staatsvolk zu verfügen, Staatsgewalt auszuüben, und mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt zu treten. Diese Erklärung trifft keine Aussage darüber, wie diese Voraussetzungen im Einzelnen festzustellen oder zu bewerten sind. Abschnitt VI – Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur Artikel 6 – Nicht-staatliche natürliche Völkerrechtssubjekte Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur sind solche, die die Merkmale eines Staates nach Artikel 5 nicht erfüllen, jedoch über die anerkannte Fähigkeit verfügen, mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt zu treten. Abschnitt VII – Abgeleitete Völkerrechtssubjekte Artikel 7 – Internationale Organisationen (1) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte sind Völkerrechtssubjekte, deren Völkerrechtssubjektivität nicht originär besteht, sondern von anderen Völkerrechtssubjekten abgeleitet ist, durch welche sie gegründet wurden. (2) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte beruhen auf einem völkerrechtlich verbindlichen Gründungsakt, der ihre Organisation, Aufgaben und Vollmachten festlegt. (3) Der Umfang der völkerrechtlichen Rechte und Pflichten eines abgeleiteten Völkerrechtssubjektes bestimmt sich nach den im Gründungsakt festgelegten Aufgaben und Befugnissen. Abschnitt VIII – Anerkennung und Bezeichnungen Artikel 8 – Keine Anerkennungswirkung Die in dieser Erklärung verwendeten Bezeichnungen entfalten keine verbindliche Wirkung für das staatliche Handeln der Unterzeichnenden. Insbesondere berührt die Einordnung als Staat oder Völkerrechtssubjekt im Sinne dieser Erklärung nicht das Recht jedes Staates, eigenständig über die Anerkennung anderer Akteure zu entscheiden. Schlussbestimmung Diese Erklärung steht allen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten offen. Ein Anschluss erfolgt durch öffentliche Erklärung oder ausdrückliche Bezugnahme. Ein formelles Ratifikations- oder Verwahrverfahren ist nicht vorgesehen. |