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Standardvertrag - Oskar Kerkbrenr - 27.04.2025 Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und die Grundlagen der Zusammenarbeit Präambel Die Hohen Vertragsparteien, in dem Bestreben, friedliche und freundschaftliche Beziehungen zu fördern, in Anerkennung der Souveränität, Unabhängigkeit und territorialen Integrität des jeweils anderen, geleitet vom Grundsatz der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Respekts, haben folgendes vereinbart: Artikel 1 – Gegenseitige Anerkennung Die Vertragsparteien erkennen einander als souveräne und unabhängige Staaten an. Sie bestätigen die bestehende Staatsform, die territoriale Integrität und die völkerrechtliche Identität des jeweils anderen. Artikel 2 – Prinzip der Nichteinmischung Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich nicht in die inneren oder äußeren Angelegenheiten des jeweils anderen einzumischen. Dies gilt insbesondere für Fragen der politischen Ordnung, der Sicherheitsarchitektur und der gesellschaftlichen Entwicklung. Artikel 3 – Bestehende Grenzen Die Vertragsparteien bestätigen die bestehenden Grenzen als verbindlich und verpflichten sich, territoriale Streitfragen ausschließlich auf friedlichem Wege zu lösen. Artikel 4 – Diplomatische Beziehungen (1) Die Vertragsparteien nehmen diplomatische Beziehungen auf oder bestätigen deren Fortbestand. (2) Die Rechte, Privilegien und Immunitäten diplomatischer und konsularischer Vertreter richten sich nach den anerkannten Regeln des Völkerrechts. (3) Jede Vertragspartei sichert der anderen den Schutz ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen zu. Artikel 5 – Grundlagen der Zusammenarbeit Die Vertragsparteien streben an, auf den Gebieten Wirtschaft, Handel, Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheit und Katastrophenschutz zusammenzuarbeiten. Spezifische Abkommen hierzu können durch gesonderte Verträge abgeschlossen werden. Artikel 6 – Streitbeilegung Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags ergeben, werden ausschließlich auf friedlichem Wege durch Verhandlungen oder durch einvernehmliche Vermittlungsverfahren beigelegt. Artikel 7 – Weiterführende Vereinbarungen Dieser Vertrag bildet die Grundlage für weiterführende bilaterale oder multilaterale Abkommen zwischen den Vertragsparteien. Artikel 8 – Änderung und Kündigung (1) Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform und treten nach Ratifizierung durch beide Vertragsparteien in Kraft. (2) Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. (3) Im Falle der Kündigung bleiben Verpflichtungen aus bestehenden spezifischen Abkommen davon unberührt, soweit nichts anderes vereinbart wird. Artikel 9 – Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Geschehen zu [Ort], am [Datum], in zwei Urschriften, jede in gleicher Gültigkeit. Für [Staat A]: [Unterschrift] Für [Staat B]: [Unterschrift] |