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Medien- und Netzgesetz der Freien Irkanischen Republik (MeNG-IRK) - Alrun Amalbalde - 13.04.2025 Gesetz zur Regulierung von Medien, digitalen Plattformen, staatlicher Information und algorithmischer Einflussnahme Präambel Zur Sicherstellung der nationalen Souveränität, zur Wahrung der Ordnung und zur Kontrolle strategischer Informationsflüsse erlässt die Republik dieses Gesetz über Medien, Netzwerke und digitale Kommunikation. ABSCHNITT I – Grundlagen und Zuständigkeit §1 Zuständige Organe (1) Die Aufsicht über Medien, IRK-Net, Plattformen und Inhalte liegt bei der Kommandoabteilung Propaganda und Agitation (KAPA). (2) Die Kommandoabteilung Dienste (KAD) – insbesondere Othala – ist für technische Überwachung und Risikobewertung zuständig. §2 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für alle in Irkanien erreichbaren Medien, Plattformen, Datennetze und digitalen Inhalte, unabhängig vom Ursprungsland. ABSCHNITT II – Das IRK-Net §3 Definition und Kontrolle (1) Das IRK-Net ist das offizielle digitale Netzwerk der Republik. (2) Jeder Bürger mit SIN hat Zugriff auf das IRK-Net. ASIN-Inhaber erhalten nur eingeschränkten Zugang. (3) Der Zugang ist personalisiert, verschlüsselt und jederzeit rückverfolgbar. §4 Klassifizierung von Zonen (1) Inhalte können je nach Klassifizierung öffentlich, behördlich, vertraulich oder staatskritisch eingestuft werden. (2) Zonen-abhängiger Zugang regelt die Inhalte nach AAA–Z. ABSCHNITT III – Plattformen, Medien, Meinungsäußerung §5 Lizenzpflicht für Informationsverbreiter (1) Sender, Zeitungen, Webseiten und große Foren benötigen eine Medienlizenz von KAPA. (2) Inhalte ohne Lizenz werden automatisiert gefiltert oder geblockt. §6 Meinungsäußerung (1) Jeder Bürger darf sich im Rahmen der aam’ne-Doktrin frei äußern. (2) Inhalte, die den Grundwerten der Republik widersprechen, können entfernt, verwarnt oder zur Anzeige gebracht werden. §7 Moderationspflicht (1) Betreiber von Plattformen mit mehr als 10.000 Nutzern müssen eine 24/7-Moderation vorhalten. (2) Beiträge, die Gewalt, Sabotage, Defätismus, kulturelle Zersetzung oder Staatsverachtung propagieren, sind unverzüglich zu entfernen. ABSCHNITT IV – Algorithmische Kontrolle und KI §8 Inhaltssteuerung (1) Empfehlungsalgorithmen und automatisierte Inhalte müssen dem Zentralkommando gegenüber offengelegt werden. (2) Plattformen müssen staatlich bereitgestellte Narrativverstärker einbinden. §9 Verbotene Praktiken (1) Shadowbanning, algorithmische Diskriminierung gegen Klan-, Glaubens- oder SIN-Zugehörigkeit ist untersagt. (2) Verstöße werden mit bis zu 10 Jahren Haft oder Sperre des Systems geahndet. ABSCHNITT V – Sicherheitsstufe und Notfallprotokolle §10 Netzsperren und Ausnahmezustand (1) Das Zentralkommando kann in Krisenlagen ganze Bereiche des IRK-Net sperren oder auf Modus "staatlich" schalten. (2) In AAA-Zonen kann vollständige Informationskontrolle verhängt werden. §11 Desinformationsabwehr (1) KAPA kann offiziell als "Wahrheitsinstanz" bestimmte Aussagen mit Kennzeichnung versehen oder löschen lassen. (2) Wiederholung von Falschbehauptungen trotz Korrektur gilt als koordinierter Angriff auf die Informationssouveränität. ABSCHNITT VI – Strafen und Durchsetzung §12 Sanktionen (1) Veröffentlichung oder Verbreitung staatsfeindlicher Inhalte: bis zu 15 Jahre Haft. (2) Nutzung nicht-autorisierter Verschlüsselung: bis zu 8 Jahre Haft. (3) Wiederholte Zuwiderhandlung gegen Moderationspflichten: Lizenzentzug, digitale Sperre, öffentliche Kennzeichnung. §13 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Bestehende Plattformen müssen sich binnen 30 Tagen lizenzieren lassen. |