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Kultur- und Denkmalgesetz der Freien Irkanischen Republik (KDG-IRK) - Alrun Amalbalde - 13.04.2025 Gesetz zur Erhaltung, Förderung und strategischen Gestaltung der kulturellen Identität Irkaniens Präambel Zur Stärkung des nationalen Bewusstseins, zur Bewahrung spiritueller Orte und zur Kontrolle öffentlicher Symbole erlässt die Republik dieses Gesetz über Kultur, Feste, Schreine und Denkmäler. Es dient der Einheit des Volkes, der Geschichtsbewahrung – und der aktiven Gestaltung der Gegenwart durch Erinnerung. ABSCHNITT I – Allgemeine Grundsätze §1 Zielsetzung (1) Dieses Gesetz schützt und fördert Kulturgüter, Denkmäler, Haine, Schreine, historische Plätze, Festtage und Ausdrucksformen der irkanischen Zivilisation. (2) Es dient nicht nur dem Schutz, sondern auch der strategischen Deutung und Positionierung dieser Elemente im öffentlichen Raum. §2 Zuständigkeit (1) Die oberste Aufsicht liegt bei der Kommandoabteilung Kultur (KAK). (2) Regionale Kulturverwaltungen sind zur Durchführung und Überwachung verpflichtet. ABSCHNITT II – Denkmäler, Haine, Schreine §3 Schutzstatus (1) Orte von spiritueller, historischer oder ideologischer Bedeutung können unter Denkmal-, Schrein- oder Hainstatus gestellt werden. (2) Schutz umfasst: bauliche Substanz, geistiges Narrativ, umgebende Landschaft. §4 Anmeldung und Registrierung (1) Gemeinden, Klans oder das Zentralkommando können Schutzstatus beantragen. (2) Eine Entscheidung durch die KAK erfolgt binnen 60 Tagen. §5 Umgang und Gestaltung (1) Eingriffe an geschützten Orten sind genehmigungspflichtig. (2) Kulturell widersprüchliche Darstellungen (z. B. pazifistische Denkmäler ohne Einbindung in die aam’ne-Doktrin) sind zu modifizieren oder zu entfernen. ABSCHNITT III – Propaganda und kulturelle Erzählung §6 Symbolische Platzierung (1) Monumente dürfen gezielt zur Verstärkung politischer Botschaften im öffentlichen Raum errichtet werden. (2) Solche Stätten gelten als „strategische Kulturträger“ und erhalten Sonderstatus. §7 Visuelle Kontrolle (1) Die Gestaltung öffentlicher Plätze (Statuen, Wandbilder, Namen) muss mit den kulturellen Zielvorgaben der Republik vereinbar sein. (2) Entwürfe sind der KAK zur Prüfung vorzulegen. ABSCHNITT IV – Kulturelle Veranstaltungen und Feiertage §8 Anerkannte Feste Die folgenden Feiertage sind unter staatlichem Schutz: Beltane (30. April) Lichtfest (Sommersonnenwende, Juni) Samhain / Neujahr (31. Oktober / 1. November) Julfest (Wintersonnenwende, Dezember) §9 Kulturelle Fördermittel (1) Gemeinden können Mittel für öffentliche Feiern, Gedenkveranstaltungen und Festumzüge beantragen. (2) Bei strategischer Bedeutung entscheidet das Zentralkommando direkt. ABSCHNITT V – Sanktions- und Sonderregelungen §10 Kulturfrevel (1) Die Zerstörung, Zweckentfremdung oder gezielte Verunstaltung geschützter Stätten gilt als schweres Vergehen gegen das kulturelle Erbe. (2) Strafen reichen von Geldbuße bis Freiheitsentzug bis zu 10 Jahren. §11 Sonderstatus "Erinnerungskomplexe" (1) Orte von besonderer nationaler Bedeutung (z. B. Schlachtfelder, Gräber großer Persönlichkeiten, Gründungsplätze) erhalten den Status "Erinnerungskomplex". (2) Dort kann KAPA direkt mitgestalten, inszenieren und lehren. §12 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft. Bestehende Einrichtungen sind binnen 12 Monaten zu bewerten und ggf. neu einzuordnen. |