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Bau- und Infrastrukturgesetz der Freien Irkanischen Republik - Alrun Amalbalde - 13.04.2025 Gesetz zur Planung, Genehmigung, Ausführung und Kontrolle von Bauprojekten und Infrastrukturmaßnahmen Präambel Zur nachhaltigen Entwicklung der Republik, zur Stärkung der Selbstversorgung sowie zur Ordnung des öffentlichen Raums erlässt das Zentralkommando dieses Gesetz über die bauliche Gestaltung und infrastrukturelle Organisation Irkaniens. Abschnitt I – Allgemeine Grundlagen §1 Zielsetzung Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, Abläufe und Zuständigkeiten für sämtliche baulichen Maßnahmen, inklusive öffentlicher Infrastruktur, privater Bauprojekte, militärischer Bauten sowie Notfallbauprogramme unter Einsatz des Nationalen Arbeitsdienstes (NatAr). §2 Geltungsbereich Es gilt auf dem gesamten Staatsgebiet der Freien Irkanischen Republik, inklusive Sonderzonen, Außenstationen und Konzernkomplexen. Abschnitt II – Bauplanung und Genehmigung §3 Genehmigungspflicht (1) Für alle Neu-, Um- und Ausbauprojekte ist eine Genehmigung durch die zuständige Verwaltungseinheit unter KAV erforderlich. (2) Ausgenommen sind: a) temporäre Feldbauten unterhalb 25m², b) Notlager im Rahmen von Evakuierungen, c) militärische Schnellbauten mit direkter Befehlslage. §4 Bauzonen und Schutzbereiche (1) Die Republik ist in Bauzonen unterteilt: Zone A: Hochprioritär (z.B. Hauptstadt, Verteidigungsanlagen) Zone B: Stadtzentren, Handelsregionen Zone C: Ländlicher Raum, neue Siedlungsgebiete Zone D: Naturschutz und Haingebiete (2) In Zone D ist jegliche bauliche Maßnahme genehmigungspflichtig mit expliziter Zustimmung der Kommandoabteilung Kultur. §5 Beteiligung von Klans (1) Klans können Bauvorhaben im Rahmen der Dorf- oder Blokentwicklung einreichen. (2) Die Förderung durch den Staat erfolgt nach Prüfung durch KAW und Zustimmung des zuständigen Distriktkhrukans. Abschnitt III – Durchführung und Kontrolle §6 Projektleitung (1) Öffentliche Bauprojekte werden durch das Bauamt der Republik (KAV-Unterstruktur) geführt. (2) Großprojekte ab 10 Millionen Þ sind zwingend durch NatAr-Kontingente zu unterstützen. §7 Sicherheits- und Umweltvorgaben (1) Alle Bauwerke müssen seismischen, tropischen und thermischen Belastungen der jeweiligen Region standhalten. (2) Regenwasserabscheider, Solarunterstützung und lokale Materialien sind zu bevorzugen. §8 Kontrollmechanismen (1) Jedes Bauprojekt wird durch eine Abnahmegruppe überprüft. (2) Bei Verstößen kann das Projekt gestoppt und der Bauherr strafrechtlich verfolgt werden. Abschnitt IV – Sonderbestimmungen §9 Megakonzerne und Militär (1) Konzernbauten unterliegen der Genehmigungspflicht durch KAW, können jedoch Sonderrechte beantragen. (2) Militärbauten unterstehen KAS und sind geheimhaltungswürdig, jedoch standardpflichtig gemäß interner Bauordnung M-BOR 2464/7. §10 Wiederaufbau und Katastrophenschutz (1) In Katastrophengebieten können Schnellbaumaßnahmen ohne Voranmeldung durchgeführt werden. (2) Nachträgliche Meldung ist binnen 30 Tagen erforderlich. Abschnitt V – Inkrafttreten §11 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Es ersetzt alle vorhergehenden Bauvorschriften, sofern nicht ausdrücklich durch Sondergesetz geregelt. |