![]() |
Verwaltungsverfahrensgesetz der Freien Irkanischen Republik - Druckversion +- irkanien (https://irkanien.de) +-- Forum: Regierung (https://irkanien.de/forum-22.html) +--- Forum: Das Zentralkommando (https://irkanien.de/forum-5.html) +---- Forum: Zentralkommando (https://irkanien.de/forum-6.html) +----- Forum: Gesetze (https://irkanien.de/forum-46.html) +----- Thema: Verwaltungsverfahrensgesetz der Freien Irkanischen Republik (/thread-116.html) |
Verwaltungsverfahrensgesetz der Freien Irkanischen Republik - Alrun Amalbalde - 13.04.2025 Gesetz über die Ordnung, Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Bürgern, Behörden und Kommandoabteilungen Präambel In Ausführung der Verfassung und zur Sicherstellung effizienter, gerechter und kontrollierbarer Verwaltungsabläufe regelt dieses Gesetz das Verhalten und die Zuständigkeiten von Verwaltungsstellen der Republik sowie die Rechte und Mitwirkungspflichten der Bürger. Abschnitt I – Allgemeine Grundsätze §1 Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz dient der rechtssicheren und transparenten Ausführung verwaltungstechnischer Aufgaben, der Absicherung des Vertrauens in staatliches Handeln sowie der Wahrung der Ordnung und Effizienz in allen Ebenen der Republik. §2 Anwendungsbereich Es gilt für alle Verwaltungsverfahren, die durch staatliche Stellen, Kommandoabteilungen oder beauftragte Einheiten gegenüber Bürgern oder Organisationen durchgeführt werden. §3 Pflicht zur Ordnung Verwaltungsentscheidungen sind nachvollziehbar, schriftlich dokumentiert und auf Verlangen mit Begründung zu versehen. Abschnitt II – Verwaltungshandeln und Verfahren §4 Einleitung eines Verfahrens (1) Verfahren werden von Amts wegen oder auf Antrag einer Person mit gültiger SIN eingeleitet. (2) Einwendungen ohne gültige SIN oder aus Z-Zonen können ignoriert werden. §5 Anhörung Betroffenen Personen ist vor belastenden Entscheidungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, außer wenn Gefahr im Verzug besteht. §6 Mitwirkungspflichten (1) Beteiligte sind zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet. (2) Verweigerung kann zur Aussetzung von Leistungen oder Sanktionierung führen. §7 Fristen und Bearbeitungsdauer (1) Verwaltungsentscheidungen sind binnen 60 Tagen zu treffen. (2) In sicherheitsrelevanten Fällen beträgt die Frist 14 Tage. Abschnitt III – Auskunft und Akteneinsicht §8 Akteneinsicht (1) Jeder SIN-Inhaber kann bei bestehendem Verfahren Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen beantragen. (2) Die Einsicht kann verweigert werden bei: a) Staatsgeheimnissen b) Bedrohung der öffentlichen Sicherheit c) Daten Dritter ohne deren Einwilligung §9 Auskunftspflicht (1) Behörden müssen auf schriftliche Anfragen innerhalb von 30 Tagen antworten. (2) Verweigerung ist schriftlich zu begründen. Abschnitt IV – Verwaltungsakte und Rechtsfolgen §10 Wirksamkeit von Verwaltungsakten Ein Verwaltungsakt ist mit Bekanntgabe und Signatur des autorisierten Beamten gültig. §11 Rücknahme und Widerruf Verwaltungsakte können zurückgenommen oder geändert werden, wenn: a) neue Tatsachen bekannt werden, b) falsche Angaben gemacht wurden, c) ein höheres Interesse der Republik besteht. §12 Rechtsbehelfe (1) Gegen Entscheidungen kann schriftlich Beschwerde an die übergeordnete Stelle eingelegt werden. (2) Entscheidungen des Marschalls oder des Zentralkommandos sind unanfechtbar. Abschnitt V – Schlussbestimmungen §13 Zusammenarbeit mit Konzernen Private Körperschaften mit Verwaltungsvollmacht (z. B. Megakonzerne) unterliegen ebenfalls diesem Gesetz, sofern sie Aufgaben im Namen der Republik ausführen. §14 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Tag des kommenden Monats nach Veröffentlichung in Kraft. |