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Verfassungsausführungsgesetz der Freien Irkanischen Republik - Alrun Amalbalde - 13.04.2025 Gesetz zur Umsetzung und Anwendung der Verfassung Präambel In Treue zur aam’ne-Doktrin und zur Verfassung der Freien Irkanischen Republik erlässt das Zentralkommando dieses Gesetz zur Klärung, Durchführung und Kontrolle aller verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten. Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen §1 Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Anwendung der Verfassung in allen Rechtsbereichen des Staates, insbesondere in der Organisation der Staatsgewalt, der Rechtsdurchsetzung, dem Schutz der Grundrechte sowie der Kontrolle von Kommandoabteilungen, Militär und Verwaltung. §2 Rang im Rechtssystem Dieses Gesetz steht direkt unterhalb der Verfassung und geht allen einfachen Gesetzen im Widerspruch vor. Abschnitt II – Staatsorganisation und Zuständigkeiten §3 Verbindlichkeit der Kommandoabteilungen (1) Die Aufgaben und Kompetenzen der Kommandoabteilungen (KAs) richten sich nach der Verfassung sowie nach den durch dieses Gesetz festgelegten Ausführungsnormen. (2) Jede KA ist verpflichtet, interne Durchführungsverordnungen zu erlassen und dem Zentralkommando zur Genehmigung vorzulegen. §4 Stellung des Marschalls (1) Der Marschall ist oberstes Verfassungsorgan und alleinige Instanz zur verbindlichen Auslegung der Verfassung. (2) Entscheidungen des Marschalls sind keiner weiteren Kontrolle unterworfen und gelten mit Bekanntgabe als rechtskräftig. §5 Umsetzung durch die Ministerien (Khrukane) Die Khrukane sind verpflichtet, ihre Ressorts verfassungsgemäß zu organisieren und darüber jährlich Bericht zu erstatten. Abschnitt III – Grundrechte und Schutzpflichten §6 Durchsetzung der Grundrechte (1) Jeder Bürger hat Anspruch auf die in der Verfassung garantierten Rechte. (2) Verletzungen dieser Rechte sind durch das Amt für Bürgerangelegenheiten (unter KAV) zu dokumentieren und dem Marschall zu melden. (3) Eine Klagemöglichkeit für Bürger besteht nicht. Beschwerden können aber durch das Zentralkommando aufgenommen werden. §7 Amtliche Kommunikation (1) Alle staatlichen Stellen haben die Bevölkerung in einfacher Sprache über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. (2) SIN-Inhaber sind einmal jährlich auf ihre Grundrechte hinzuweisen. Abschnitt IV – Kontrolle und Überprüfung §8 Verfassungsprüfung (1) Neue Gesetze sind vor Inkrafttreten auf ihre Verfassungskonformität zu prüfen. (2) Diese Prüfung obliegt einer vom Zentralkommando benannten Verfassungsgruppe („Schildrat“), deren Entscheidungen dem Marschall vorzulegen sind. §9 Verfassungsverstoß und Sanktionen (1) Wird eine Kommandoabteilung der Verfassungswidrigkeit überführt, kann der zuständige Khrukan abgesetzt und disziplinarisch verfolgt werden. (2) In schwerwiegenden Fällen kann der Marschall einzelne KAs unter direkte Kontrolle stellen. Abschnitt V – Schlussbestimmungen §10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung im offiziellen Register der Republik in Kraft. §11 Vorrangregelung Bestehende Regelungen sind innerhalb von 6 Monaten an dieses Gesetz anzupassen. Widersprechende Bestimmungen treten außer Kraft. |